1. Maßgeblich für den LSt-Einbehalt vom laufenden Arbeitslohn bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Arbeitslohn, der vermindert um die übernommenen Lohnabzüge den arbeitsvertraglich vereinbarten Nettobetrag ergibt. Damit ist die steuerliche Ausgangsgröße des LSt-Abzugs auch im Fall der Nettolohnabrede ein Bruttobetrag.rn2. Ein ESt-Erstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung seinem Arbeitgeber abgetreten hat, ist deshalb im Rahmen des LSt-Ein-behalts nur durch einen Abzug vom laufenden (Brutto-) Arbeitslohn und nicht durch eine Verminderung des laufenden Nettolohns zu berücksichtigen.
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