1. Die zum 1. 4. 2008 in Kraft getretene Neuregelung des § 5 KSchG hat das sog. Verbundverfahren als Regelfall eingeführt.rn2. Eine Vorabentscheidung über den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 KSchG setzt voraus, dass die Klagefrist tatsächlich versäumt ist. Sind Zugang oder Zugangszeitpunkt der Kündigung streitig, darf das Gericht über einen hilfsweise gestellten Antrag auf nachträgliche Klagezulassung vorab nur entscheiden, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, die Klagefrist sei versäumt.
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