Der Provisionsanspruch des Maklers bleibt unberührt, wenn sein Kunde wegen des von ihm nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrags den Verkäufer wegen arglistig verschwiegener Mängel auf den „großen Schadensersatz" i. S. des § 463 BGB in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung in Anspruch nimmt (Abgr. zu BGH v. 14. 12. 2000-III ZR 3/00, NJW 2001 S. 966).
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