Streitig ist, ob die Klägerin für USt-Schulden einer GmbH nach § 13c UStG 2005 haftet.rnDie Klägerin, ein Kreditinstitut, führte für die F-GmbH ein Girokonto, auf dem eine Kreditlinie (…) eingeräumt war. Zur Sicherung aller Ansprüche der Klägerin trat die F-GmbH der Klägerin am 16.7. 1993 ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen sowie aus Mietverträgen im Rahmen einer Globalzession ab.
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