a) Wird ein abhängiges Unternehmen i. S. des § 17 AktG wegen missbräuchlicher Preisspaltung zivilrechtlich in Ansprach genommen, sind ihm für die Anwendung von § 19 Abs. 1 und 4 GWB die Kenntnisse seiner Mutter- und Schwestergesellschaften zuzurechnen.rnb) Die Verbundklausel des § 36 Abs. 2 GWB gilt nicht nur für die Fusionskontrolle, sondern für den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
展开▼