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BMF: Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitzimmer

机译:BMF:家庭办公室费用可抵扣性新规定的合宪性

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摘要

Das BMF hat ein Schreiben zum BFH-Be-schluss vom 25. 8. 2009 (VIB 69/09, DB 2009 S. 2074) veröffentlicht, das in DB Heft 42 vom 16. 10. 2009 veröffentlicht wird.rnAnträgen auf AdV, mit denen Rechtsbehelfverfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf LSt-Ermäßigung (§ 39a EStG) für Jahre ab 2009, gegen die Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen für Vz. ab 2009 oder gegen ESt-Bescheide für Vz. ab 2007 begehrt wird, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer über die Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (i. d. F. des StÄndG 2007) hinaus steuermindernd zu berücksichtigen, ist stattzugeben, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und im Übrigen die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 Abs. 2 FGO erfüllt sind.
机译:BMF已就BFH决定发布了一封信函,日期为2009年8月25日(VIB 69/09,DB 2009第2074页),该信函将在2009年10月16日的DB Issue 42中发布。他们正在寻求法律补救措施,以免于拒绝2009年以后的LST减免申请(第39a条,EStG),确定从2009年开始的往年预缴所得税或针对从2007年开始的往年ESt通知,国内支出如果研究的运营或专业使用超过总运营和专业活动的50%,则必须考虑到超出《所得税法》第4条第(5)款第1b款6b规定的扣除额(经StÄndG2007修订)或如果没有其他工作可用于运营或专业活动,并且满足361 AO节或FGO第69(2)节的要求。

著录项

  • 来源
    《Der Betrieb》 |2009年第41期|7|共1页
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  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类
  • 关键词

  • 入库时间 2022-08-17 23:51:43

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