Wer auf einem ausgedehnten Betriebsgelände - hier in einem Bergwerk unter Tage - als Fahrer eines Transportfahrzeugs beschäftigt ist, geht nach einem Urteil des BFH vom 18. 6. 2009 - VI R 61/06 keiner Auswärtstätigkeit nach und kann deshalb keine Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen.rnIm Streitfall arbeitete der Kläger als Fahrer eines sog. Selbstlade-Transportfahrzeugs unter Tage in einem Kalibergwerk. Dort befördert er bereits abgebrochenes Material innerhalb der ca. 100 qkm großen Grube. In seiner ESt-Erklärung machte der Kläger erfolglos Mehraufwendungen für Verpflegung i. H. von 960 € (160 Tage × 6 €) als Werbungskosten geltend, da er - wie ein Berufskraftfahrer - eine Fahrtätigkeit ausübe. Das FG gab der daraufhin erhobenen Klage statt.
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机译:根据BFH在2009年6月18日发布的决定-VI R 61/06,在广泛的公司站点(此处为地下矿井)中被雇用为运输车辆驾驶员的任何人都没有从事任何外部活动,因此不能招致额外的餐费作为广告费用发生纠纷时,原告在钾盐矿井中担任所谓的自动装载运输车辆的司机。它在那里运送在约100平方公里坑内已经破碎的物料。原告在他的ESt声明中未成功支付额外的餐费。 H.的广告费用为960欧元(160天×6欧元),因为他-像专业的驾驶员一样-会做驾驶工作。 FG坚持了随后提出的申诉。
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