In den letzten Monaten gehen in den FÄ vermehrt Abtretungsanzeigen ein, mit denen sich Insolvenzverwalter/Treuhänder Ansprüche auf Steuererstattungen sichern wollen. Hierbei sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden.rnAbtretungen werden gegenüber dem FA nur wirksam, wenn sie vom Gläubiger des Erstattungsanspruchs (Zedent) nach Entstehung des Anspruchs angezeigt werden. In der Praxis erfolgt die Anzeige i. d. R. durch den Abtretungsempfänger (Zessionar)rnals Vertreter des Zedenten. Diese Anzeige ist jedoch dem Zeden-ten als Rechtshandlung zuzurechnen. Deshalb ist es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Abtretung von entscheidender Bedeutung, ob der Zedent im Zeitpunkt der Anzeige noch berechtigt war, über sein Vermögen frei zu verfügen.
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