a) Eine durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger gem. § 203 Satz 1 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung ist auch gegenüber dem Bürgen wirksam.rnb) Eine gegen den Bürgen erhobene Klage hemmt auch bei einem späteren Untergang des Hauptschuldners als Rechtsperson gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung der Hauptschuld (Fortführung von BGH-Urteil vom 28. 1. 2003 - XI ZR 243/02, BGHZ 153 S. 337 [342 f.] = DB 2003 S. 1323).
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