1. Die Pauschsätze in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG gelten den Mehraufwand für Verpflegung auch hinsichtlich der Personalkosten ab, der für die Bereitstellung der Verpflegung anteilig vom Stpfl. zu tragen ist.rn2. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Personalkostenaufwand anteilig im Weg der Umlage (im Streitfall von Lotsen einer Lotsenbrüderschaft für einen gemeinschaftlich unterhaltenen Kantinenbetrieb) unabhängig davon zu tragen ist, ob der Stpfl. die unter Einsatz dieses Aufwandes bereitgestellte Verpflegung in Anspruch genommen hat.
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