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>Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstillegung - Ausreichend vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben
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Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstillegung - Ausreichend vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können betriebsbedingte Kündigungen nach § 1 Abs. 2 KSchG wegen der unternehmerischen Entscheidung, den Betrieb stillzulegen, sozial gerechtfertigt sein, wenn sich der Arbeitgeber entschlossen hat, ab sofort keine Aufträge mehr für den Zeitpunkt nach dem Kündigungsfristende anzunehmen, allen Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen, zur Abarbeitung der vorhandenen Aufträge einige Arbeitnehmer nur noch während der Kündigungsfrist einzusetzen und den Betrieb schnellstmöglich stillzulegen.
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