a) Die - mit Wirkung zum 1. 9. 2009 aufgehobene - Vorschrift des § 119 Abs. 1rnNr. 1 Buchst, b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen allgemeinen Gerichtsstand jedenfalls auch im Inland hat (im An-schluss an BGH vom 27. 6. 2007 - XII ZB 114/06, ZIP 2007 S. 1626). b) Es fehlt an einer Grundlage für die Annahme, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe ausschließlich einen ausländischen und nicht zumindest auch einen inländischen Verwaltungssitz (§17 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wenn das zu verwaltende Gesellschaftsvermögen in Deutschland belegen ist, einer der beiden Gesellschafter seinen Wohnsitz in Deutschland hat, die Gesellschaft nach außen unter einer deutschen Adresse auftritt und ihre laufenden Geschäfte durch eine deutsche Hausverwaltung geführt werden, während ihre einzige Verbindung mit dem Ausland in dem ausländischen Wohnsitz ihres anderen Gesellschafters besteht.
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机译:a)第119条第(1)款的规定如果民法下的公司在任何情况下在德国也具有一般管辖权,则1封b b GVG不适用(根据BGH,2007年6月27日-XII ZB 114/06,ZIP 2007 p。1626)。 b)如果要管理的公司资产位于德国,这是没有依据的假设,即根据民法,公司仅具有外国管理权,至少没有其国内管理权(ZPO第17(1)条第2款)股东居住在德国,该公司在外部出现在德国地址,其日常业务由德国物业管理公司管理,而其在国外的唯一联系是在其另一股东的外国居住地。
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