Die Kläger hatten eine Eigentumswohnung erworben, für die ihnen kurz nach ihrem Einzug wegen Einsturzgefährdung mit Ordnungsverfügung der Gemeinde eine Nutzung verboten wurde. Die Kläger mieteten deshalb eine Wohnung an. Das FA lehnte es ab, die Kaltmiete als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zuzulassen. Dagegen wandten sich die Kläger.
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