BFH: Bewährungsauflagen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens können als Werbungskosten abgezogen werden Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer, die ein Strafgericht dem Stpfl. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB auferlegt, sind nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Dies hat der BFH mit Urteil vom 15. 1. 2009 - VI R 37/06 entschieden.
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机译:BFH:对于因犯罪造成的损害赔偿的试用期要求可以从广告费用中扣除,向受刑事法院伤害的受害者赔偿赔偿给法官。为补偿《刑法》第56b(2)条第1款第1项第1款所造成的损害,可根据一般原则扣除营业费用或广告费用。这是由BFH在2009年1月15日的判决(VI R 37/06)中决定的。
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