Verwendung von Kundendaten durch ausgeschiedenen Versicherungsvertreter als Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen? -Selbstständiger Gewerbetreibender kann nicht Täter eines Geheimnisverrats nach § 17 Abs. 1 UWG sein - Verwertungsverbot gem. § 90 HGB auch für (selbstständige) Handelsvertreter - Unzulässiges Zurückgreifen auf schriftliche Kundendaten von selbst geworbenen Kunden Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat (im Anschluss an BGH-Urteil vom 28. 1. 1993 - I ZR 294/90, DB 1993 S. 1282 = NJW 1993 S. 1786).
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