Rückzahlung von Ausbildungskosten - Überprüfung des Verlangens anhand des AGB-Rechts -Kein Rückzahlungsanspruch bei fehlender Ange-messenheit der Vereinbarung - Praktikum im Rahmen eines Hochschulstudiums fällt nicht unter BBiG - Wechsel von Feststellungs- zu Leistungsantrag in der Berufung 1. Geht der in der ersten Instanz erfolgreiche Berufungsbeklagte in der Berufungsinstanz von einem Feststellungsauf einen Leistungsantrag über, bedarf es dazu keiner Anschlussberufung. Nach § 264 Nr. 2 ZPO ist das nicht als Klageänderung anzusehen. 2. Die praktische Tätigkeit unterliegt nicht dem Berufsbildungsgesetz, wenn sie im Rahmen eines Hochschulstudiums erbracht wird. Das gilt auch für ein Hochschulstudium an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule. Voraussetzung ist, dass der Ausbildungsabschnitt durch staatliche Entscheidung anerkannt ist.
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