verpflichtet, dem Mitarbeiter zwecks Erhalts dessen Arbeitsplatzes Gelegenheit zum Erwerb zusätzlicher Kenntnisse zu geben, und umgekehrt der Mitarbeiter auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, sich die fehlenden Kenntnisse anzueignen, wenn und soweit er dazu in der Lage ist. 2. Weigert er sich, so stellt dies nach erfolgloser Abmahnung einen Grund zur verhaltensbedingten Kündigung dar. Einen Grund zur personenbedingten Kündigung stellen fehlende Kenntnisse des Mitarbeiters nur dann dar, wenn der Mitarbeiter nicht (mehr) in der Lage ist, sie sich anzueignen.
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