Räumt der Arbeitgeber selbst handelbare Optionsrechte ein, gelangt der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche Vorteil in Gestalt eines Preisnachlasses auf gewährte Aktien erst aufgrund der Verwertung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Optionsnehmers (Arbeitnehmer). Die inzwischen geschiedenen Kläger waren Eheleute, die im Streitjahr (1999) zusammen zur ESt veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als kaufmännischer Angestellter (Börsenmakler) der ehemaligen ... GmbH (im Folgenden GmbH), umgewandelt in eine AG im Jahr 1997 (im Folgenden AG), Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
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