Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist eine bereits vor dem 1. 11. 2008 im Handelsregister eingetragene GmbH nur dann zur Anmeldung ihrer inländischen Geschäftsanschrift nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 EGGmbHG verpflichtet, wenn sie entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 HRV diese Anschrift vor dem 1.11. 2008 dem Registergericht nicht mitgeteilt oder sich die Anschrift geändert hat.
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