Werden Darlehen, die bereits in der Bilanz zum 31. 12. 1998 enthalten waren, erstmals im Wege der Bilanzberichtigung in der Bilanz zum 31. 12. 2002 abgezinst, kann für den hierbei entstehenden Gewinn eine den Gewinn mindernde Rücklage i. H. von 6/10 gebildet werden. 1. Eine einkommensteuerrechtliche Begünstigung durch das StraBEG wird nur denjenigen Stpfl. zuteil, die unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 StraBEG fallen. 2. Eine Erstreckung der Begünstigungen, insbesondere des Steuersatzes von 25%, auf die ordnungsgemäß erklärten Einkünfte anderer Stpfl. ist ausgeschlossen.
展开▼