Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, wonach ?für das Arbeitsverh?ltnis die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) in der jeweils gültigen Fassung" gelten, erfasst regelm??ig zun?chst nicht die dem BAT nachfolgenden Tarifvertr?ge für den ?ffentlichen Dienst. Eine durch den Wegfall der Dynamik entstehende Regelungslücke kann aber im Weg erg?nzender Vertragsauslegung dahin geschlossen werden, dass die an die Stelle des BAT getretenen Tarifregelungen in Bezug genommen sind. Das ist von den verschiedenen Nachfolgeregelungen im Zweifel diejenige, die typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten T?tigkeiten innerhalb des ?ffentlichen Diensts erbracht würden.
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