Die durch eine ordnungsgem??e Massenentlassungsanzeige gem. § 17 KSchG er?ffnete Kündigungsm?glichkeit wird mit der Erkl?rung dieser Kündigung verbraucht. Für jede weitere Kündigung ist unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KSchG eine neue Massenentlassungsanzeige erforderlich. Aus § 18 Abs. 4 KSchG folgt nichts anderes.
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