Der Zehnte Senat des BAG hat sich der vom Vierten Senat des BG im Anfra-gebeschluss vom 27. 1. 2010 dargelegten Rechtsauffassung zur Tarifeinheit (- 4 AZR 537/08 (A) - und - 4 AZR 549/08 (A) -) angeschlossen.rnAuch nach Auffassung des Zehnten Senats gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverh?ltnissen ordnen, für Besch?ftigte kraft Koalitionsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1,rn§ 4 Abs. 1 TVG unmittelbar. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers (Verbandsmitgliedschaft oder eigener Abschluss des Tarifvertrags) mehr als ein Tarifvertrag Anwendung findet, wenn für den einzelnen Arbeitnehmer jeweils nur ein Tarifvertrag gilt (sog. Tarif-pluralit?t).
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