Kriterien für die entsprechende Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien - Anspruch auf Abgeltung des schwerbehindertenrechtlichen Zusatzurlaubs - Keine andere Beurteilung bei fortbestehender Arbeitsunf?higkeit nach Ablauf der übertragungsfrist - Wegfall des arbeitgeberseitigen Vertrauensschutzes für die entgegenstehende Auffassung seit November 1996.rn1. Die Tarifvertragsparteien k?nnen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gew?hrleisteten und von §§1,3 Abs. 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschr?nkt.
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