1. Die ungerechtfertigte Benachteiligung eines Besch?ftigten ist nach dem eindeutigen Wortlaut von § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG auch dann untersagt, wenn der Benachteiligende ein Diskriminierungsmerkmal nach § 1 AGG nur annimmt.rn2. Die in einem Bewerbungsgespr?ch gestellten Fragen nach n?her bezeichneten gesundheitlichen Beeintr?chtigungen k?nnen je nach den Einzelfallumst?nden auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, schlie?en lassen bzw. Darauf, dass der Fragesteller eine solche Behinderung mutma?t.
展开▼