1. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erfasst auch Betriebsrentner. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsrentner nach der Satzung der Gewerkschaft nur (noch) au?erordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht sind.rn2. § 10 S?tze 1 und 2, Satz 3 Nr. 4 AGG sind gemeinschafts-rechtskonform. Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG folgt, dass die Mitgliedstaaten, soweit es um die dort genannten betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit geht, bei der Umsetzung in nationales Recht nicht verpflichtet sind, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie einzuhalten. Die Festsetzung von Altersgrenzen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit ist somit europarechtlich i. d. R. zul?ssig.rn3. Das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel der F?rderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes Ziel i. S. des §10 Satz 1 AGG.
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