Das FG Münster hat mit Urteil vom 19. 8. 2011 (14 K 2610/10 E) über die Frage des Abzugs von Kosten für einen Verteidiger im Strafverfahren als Werbungskosten und als außergewöhnliche Belastungen entschieden. Der Kläger -ein pensionierter Schulleiter - war vom LG wegen uneidlicher Falschaussage in einem Verfahren gegen einen Lehrerkollegen verurteilt worden. Im nachfolgenden Revisionsverfahren beim BGH entstanden ihm Kosten für einen Strafverteidiger.
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机译:FGMünster在2011年8月19日(14 K 2610/10 E)的判决中,决定在刑事诉讼中扣除辩护律师的费用,作为广告费用和特别费用。原告(一名退休的学校校长)在一项宣誓的虚假陈述的审判中被地方法院对一名教师同事定罪。在随后的BGH审查程序中,他承担了刑事辩护律师的费用。
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