GmbH-Recht Stimmberechtigung des herrschenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über ordentliche Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags Stimmverbot, wenn Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts gegenüber dem Gesellschafter betrifft - Ausnahme vom Stimmverbot: körperschaftliche Sozialakte - Be-schluss über Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags stellt innergesellschaftlichen Organisationsakt dar - Keine Zustimmungspflicht des Mehrheitsgesellschafters aufgrund gesellschafterlicher Treuepflicht GmbHG § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 Bei der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch die beherrschte Gesellschaft ist der herrschende Gesellschafter stimmberechtigt.
展开▼