Die Auslegung einer Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede verlangt nicht, dass von dem tarifgebundenen Arbeitgeber das gesamte für ihn geltende Tarifrecht in Bezug genommen wird. Die Bezugnahmeklausel kann sich auch auf Teilbereiche des Tarifrechts - hier Vergütungssektor - beschränken.
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