Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Knock-Out-Zertifikats sind steuerrechtlich ohne Bedeutung, wenn der Erwerber das darin verbriefte Recht auf Differenzausgleich nicht innerhalb eines Jahres ausübt oder veräußert, sondern es - aus welchen Gründen auch immer -verfallen lässt. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Verfall eines Knock-out-Ter-minkontrakts als privates Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 2006 steuerbar ist.
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