Ein Finanzdienstleistungsunternehmen, das Kunden bei der Umschuldung bestehender Verbindlichkeiten berät, darf die rechtliche Beratung zur vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen gem. § 490 Abs. 2 BGB als Nebenleistung i. S. von § 5 Abs. 1 RDG nur durchführen, wenn der Sachverhalt einem anerkannten Kündigungstatbestand zuzuordnen ist.
展开▼