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FG: Kosten des Erststudiums als Sonderausgaben

机译:FG:学位费用作为特殊费用

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摘要

Das FG Münster hat mit Urteil vom 20. 12. 2011 - 5 K 3975/09 F entschie- den, dass Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Etwas anderes gilt nur, wenn das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Damit ist der Abzug von Studienkosten nicht nur der Höhe nach auf jährlich 4.000 € beschränkt. Da es im Bereich der Sonderausgaben keinen sog. Verlustvortrag gibt, können Studenten, die während der Ausbildung nur wenig Geld verdienen, die angefallenen Studienkosten auch nicht später, wenn sie höhere Einkünfte erzielen, steuerlich nutzen.
机译:凭借2011年12月20日-5 K 3975/09 F的判决,明斯特应用科技大学决定,毕业后的初始学习费用不应视为广告费用,而应视为特殊费用。其他条件仅适用于一级学位是在雇佣关系的背景下发生的情况。每年的学费扣除额不仅限于4,000欧元。由于在特殊费用方面没有所谓的亏损结转,因此在培训期间赚钱很少的学生如果产生更高的收入就无法使用以后产生的学习费用。

著录项

  • 来源
    《Der Betrieb》 |2012年第7期|p.M20M22|共2页
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  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类
  • 关键词

  • 入库时间 2022-08-17 23:50:30

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