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BMF: Gewinnermittlung bei BgA - Auswirkung der Doppik auf das Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG

机译:BMF:BgA的利润确定-根据EStG第4条第3款,双倍投票权对投票权的影响

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摘要

Nach § 4 Abs. 3 EStG können Stpfl., die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF mit Schreiben vom 9. 2. 2012 (vgl. DB0466893) Stellung zur Frage, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts bei ihren einzelnen BgA auch nach Einführung der Doppik vom Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG Gebrauch machen kann oder ob die jPöR den Gewinn zwingend durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln hat.
机译:根据《所得税法》第4条第(3)款,纳税人无需依法保留账簿和财务报表,也不必保留账簿和财务报表,则可以将营业收入超出营业支出的盈余用作利润。根据与联邦各州最高金融当局的讨论结果,BMF于2012年2月9日发出函件(参见DB0466893),涉及在实行双重法律后,公法下的法人是否仍有权对其个人BgA进行投票EStG第4(3)节,或者jPöR是否必须根据EStG第4(1)节比较商业资产来确定利润。

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  • 来源
    《Der Betrieb》 |2012年第7期|p.M20|共1页
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  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类
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  • 入库时间 2022-08-17 23:50:30

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