Mit Urteil vom 20. 12. 2011 (1 K 4150/08 E) hat das FG Münster zur Frage der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Stellung genommen. Die Kläger heirateten im Dezember des Streitjahres. Die Klägerin hatte an ihrem Beschäftigungsort während des gesamten Streitjahres eine Wohnung und hielt sich an den Wochenenden und im Urlaub in der Wohnung des Klägers an einem etwa 90 km entfernt liegenden Ort auf. Das FA erkannte die geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort und für Familienheimfahrten für den Zeitraum vor der Eheschließung nicht an, da die Klägerin sich nicht finanziell an den Aufwendungen für die Wohnung des Klägers beteiligt habe.
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机译:FGMünster在2011年12月20日(1 K 4150/08 E)的判决中对承认非婚姻同居中双重管家的问题发表了评论。原告于当年12月结婚。原告全年在有争议的情况下在她的工作地点拥有一间公寓,并且在周末和休假期间在原告的公寓内,该公寓位于相距约90公里的位置。由于申请人没有为申请人的公寓费用提供财务上的帮助,因此,FA并未确认其在结婚前这段时间在工作地点的公寓和家庭家庭旅行的索赔费用。
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