Abschließende Regelung der Kostenerstattung im Spruchverfahren in § 15 Abs. 2-4 SpruchG - Geltung der Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren - Pflicht des Antragstellers zur Tragung der Gerichtskosten im Falle offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels Im Spruchverfahren können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (§ 5 SpruchG) nicht dem Antragsteller auferleqt werden.
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