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Stufenzuordnung: Einschlägige Berufserfahrung aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen für Stufenaufstieg zu berücksichtigen
1. Eine Einstellung i. S. von § 16 Abs. 2 TV-L liegt auch dann vor, wenn sich ein neues Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber im unmittelbaren Anschluss an ein beendetes Arbeitsverhältnis anschließt. 2. Ungeachtet der missverständlichen Formulierung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L ist nach dieser Vorschrift nicht nur die Berufserfahrung aus „einem" Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, sondern auch die aus mehreren vorhergehenden Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen. 3. Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L ist die bei der Stufenzuordnung nicht verbrauchte Zeit einschlägiger Berufserfahrung aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen (Restlaufzeit) auf die Stufenlaufzeit anzurechnen.
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