Der BGH hat mit Beschluss vom 23. 4. 2013 - II ZB 7/09 in einem Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Daimler AG wegen angeblich verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über das vorzeitige Ausscheiden ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Schrempp die Sache zu weiteren Sachverhaltsfeststellungen an das OLG zurückverwiesen.
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