Gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb effektiv 12,5% (bis EZ 2009: 16,25%) der Miet-und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines Dritten stehen, wieder hinzugerechnet. Dies hat zur Folge, dass dieser typisierte Finanzierungsanteil für gewerbesteuerliche Zwecke nicht abzugsfähig ist. Dieses Abzugsverbot führt in der Praxis insb. dann zu Problemen, wenn das Geschäftsmodell ei- nes Unternehmens gerade darauf basiert, durch Anmietung und anschließende Weitervermietung Gewinne zu erzielen. So lag der Rechtssache Ⅰ R 21/13 der Fall einer GmbH zugrunde, die Hotels an- und verpachtete und durch diese Zwischenverpachtung einen Gewinn erzielte, der gerade knapp ausreichte, die hierauf anfallende KSt und GewSt zu decken.
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