Die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG wahrt nur, wer einen Antrag stellt, in dem er Angaben zu den entsprechend Art. 3 Buchst, a Satz 2 i.V.m. Anhang C Buchst. F RL 79/1072/EWG geforderten Mindestinformationen (Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs, für die er die Leistungen bezogen hat) macht.
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