Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16.05.2011 (BStBl. Ⅰ 2011 S. 464 = DB0417409), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 13.05.2015 (BStBl. Ⅰ 2015 S. 440 = DB 2015 S. 1199) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung neu gefasst und um die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (§ 10 Abs. 3 EStG) - für Vz. ab 2010 - und die Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG erweitert.
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