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Gemischte Protokollierung der Hauptversammlung einer nichtbörsennotierten AG

机译:未上市股份公司股东大会的纪要

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摘要

Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG bedürfen nach § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG der notariellen Beurkundung. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht gem. § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, „soweit keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt." Beurkundungsmängel führen nach Maßgabe von § 241 Nr. 2 AktG zur Beschlussnichtigkeit. Sollen auf einer Hauptversammlung neben Grundlagenbeschlüssen mit Dreiviertel- oder größerer Mehrheit auch Beschlüsse gefasst werden, die nicht diesem Mehrheitserfordernis unterliegen, kann sich die Frage stellen, ob (zur Kostenersparnis) eine Aufspaltung in eine notarielle und eine privatschriftliche Niederschrift zulässig ist. Der BGH hat die Frage mit Urteil vom 19.05.2015 - Ⅱ ZR 176/14, DB 2015 S. 1708 entgegen der bislang herrschenden Auffassung bejaht.
机译:股份公司股东大会的决议需要根据第130(1)条第1 AktG条进行公证。对于非上市公司,根据《德国股份公司法》第130(1)条第3款草拟了一份由监事会主席签署的笔录,“如果没有通过决议,该决议确定了四分之三或以上的三分之二以上”。如果除了四分之三或以上多数的基本决议之外,还要在股东大会上通过不受该多数要求约束的决议,则可能会出现这样的问题:是否(为节省成本)将其分为公证和私人书面记录已从2015年5月19日起做出判决-ⅡZR 176/14,DB 2015 p。1708,与普遍观点相反。

著录项

  • 来源
    《Der Betrieb》 |2015年第31期|1770-1771|共2页
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  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类
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  • 入库时间 2022-08-17 23:49:22

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