1. Bei der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG hat der Arbeitgeber insb. die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt seine wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Versorgungsschuldner zur Anpassung nicht verpflichtet.
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