In der Praxis scheitert der wirksame Ausspruch einer Kündigung immer wieder daran, dass der Arbeitgeber bei der Erklärung der Kündigung nicht wirksam vertreten wurde oder der Arbeitnehmer die Kündigungserklärung mangels Vorlage einer Original-Vollmachtsurkunde zurückgewiesen hat. Das BAG hat im Urteil vom 25.09.2014 (2 AZR 567/13, DB 2014 S. 2840) nun klargestellt, dass eine Kündigungserklärung durch den Personalleiter grds. auch dann wirksam ist, wenn die dem kündigenden Personalleiter erteilte und im Handelsregister publizierte Prokura sein alleiniges Handeln nicht deckt.
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