Art. 13 Teil B Buchst, b 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass die entgeltliche Überlassung eines Fußballstadions auf der Grundlage eines Vertrags, nach dem der Eigentümer bestimmte Rechte und Befugnisse behält und bestimmte Dienstleistungen zu erbringen hat, die u.a. den Unterhalt, die Reinigung, die Wartung und die regelgerechte Bereitstellung umfassen und auf die 80% der vertraglich vorgesehenen Vergütung entfallen, grds. keine „Vermietung von Grundstücken" i.S. der genannten Bestimmung darstellt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu beurteilen. EuGH, Urteil vom 22.01.2015 - Rs. C-55/14, Regie communale autonome du stade Luc Varenne.
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