Verbringt ein Unternehmer einen Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat, ist ihm die USt-Befreiung auch dann zu gewähren, wenn er nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine USt-IdNr. vorzulegen, wenn die materiellen Voraussetzungen für die USt-Befreiung vorliegen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Steuerhinterziehung gegeben sein könnte.
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