Die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns ist derzeit nicht gesetzlich geregelt. Sowohl der Sanierungserlass als auch das BMF-Schreiben vom 27.04.2017 stellen keine Rechtsgrundlage dar. Die gesetzliche Neuregelung des §3a EStG steht unter Vorbehalt und ist noch nicht in Kraft. Billigkeitsmaßnahmen aus besonderen Gründen des Einzelfalls geben keine Rechtssicherheit.
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