Mit dem Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) und dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) hat der Gesetzgeber das gesamte Abschlussprüfungsrecht der §§ 316-324a HGB umfassend reformiert. Damit wurden insb. die Vorgaben der einschlägigen EU-Richtlinien umgesetzt. Mit dem AReG sind die Bereiche 1. Pflichtrotation für Prüfungsmandate (§ 318 Abs. 1a HGB) 2. Regelungen für die Erbringung von Nichtprüfungsleistun-gen (§ 319a Abs. 1 HGB) 3. Komplette Neuregelung von § 321 zu den Anforderungen an den Prüfungsbericht 4. Neuregelungen der Standards für den Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB) 5. Prüfungsausschuss (§ 324 HGB) betroffen. Das APAReG bringt zudem Neuregelungen zu Abschlussprüferaufsicht und Berufsrecht (WPO). In die Spe-zialkommentierung der HGB-Vorschriften integriert werden auch die Art. 4-7, 10-12, 16-18 und 41 EU-AbschlussprüferVO.
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