Nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 GmbHG sind in der Handelsregisteranmeldung eines GmbH-Geschäftsführers Art und Umfang der Vertretungsbefugnis anzugeben. In seinem Beschluss vom 25.07.2017 überprüfte das OLG München die konkrete Vertretungsregelung eines GmbH-Geschäftsführers, die abweichend von der abstrakten Vertretungsbefugnis durch Gesellschafter-beschluss beschränkt wurde. Das Gericht hat die Eintragungsfähigkeit verneint.
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