Die Parteien stritten über die Gewährung einer unabhängig von der übrigen betrieblichen Lohngestaltung aufgrund einer separaten Betriebsvereinbarung gezahlten Fahrtkostenerstattung. Die Betriebsvereinbarung regelte die Erstattung von Fahrtkosten für verschiedene Fälle und sah in den Schlussbestimmungen vor, für den Fall der Kündigung „gilt die Nachwirkung bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung". Im Jahr 2015 kündigte die Arbeitgeberin die Betriebs vereinbarung und erklärte zugleich, künftig keine Mittel mehr für eine Fahrtkostenerstattung zur Verfügung zu stellen.
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