1.tEine juristische Person des öffentlichen Rechts ist nur dann Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gem. § 2 Abs. 1 UStG ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. 2.tFehlt es hieran, kann sie nicht gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organträger sein.
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